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# § 23 AVwSAPO (Sachsen) — Nachteilsausgleich

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Studierenden, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, ist bei den Modulprüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Näheres hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 23 AVwSAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/23

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