Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
AVwSAPO§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
Stand: 26.08.2026
Jede Prüfungsleistung ist einer ganzen Zahl von 0 bis 15 zuzuordnen. Näheres zur Vergabe, Gewichtung und Berechnung von Notenpunkten hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln, sie darf dabei für berufspraktische und praxisbezogene Studienleistungen von Satz 1 abweichen. Die ermittelten Punktzahlen sind dabei nach der Anlage einem Notenwert und einer Notenstufe zuzuordnen.