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§ 18 AVwSAPO (Sachsen) — Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Prüfungsleistung ist einer ganzen Zahl von 0 bis 15 zuzuordnen. Näheres zur Vergabe, Gewichtung und Berechnung von Notenpunkten hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln, sie darf dabei für berufspraktische und praxisbezogene Studienleistungen von Satz 1 abweichen. Die ermittelten Punktzahlen sind dabei nach der Anlage einem Notenwert und einer Notenstufe zuzuordnen.