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AVwSAPO

§ 15 Zulassung zu Prüfungen sowie zur Bachelorarbeit und deren Verteidigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/15#abs-1 (1) Studierende sind zu einer Modulprüfung zuzulassen, wenn sie an den zugehörigen Modulen teilgenommen haben und kein Ausschlussgrund nach § 21 vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/15#abs-2 (2) Die Fachhochschule hat in den Studien- und Prüfungsordnungen die in dem jeweiligen Studiengang für die Zulassung zur Bachelorarbeit mindestens zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Zeitpunkt der Zulassung zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/15#abs-3 (3) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit ist zuzulassen, wer die Bachelorarbeit mit mindestens dem Notenwert 4,0 bestanden hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/15#abs-4 (4) Die Prüfungsbehörde stellt die Zulassung zu den Modulprüfungen, zur Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung sowie zu den Wiederholungsprüfungen fest.

§ 14 § 16