(1) Studierende sind zu einer Modulprüfung zuzulassen, wenn sie an den zugehörigen Modulen teilgenommen haben und kein Ausschlussgrund nach § 21 vorliegt.
(2) Die Fachhochschule hat in den Studien- und Prüfungsordnungen die in dem jeweiligen Studiengang für die Zulassung zur Bachelorarbeit mindestens zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Zeitpunkt der Zulassung zu bestimmen.
(3) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit ist zuzulassen, wer die Bachelorarbeit mit mindestens dem Notenwert 4,0 bestanden hat.
(4) Die Prüfungsbehörde stellt die Zulassung zu den Modulprüfungen, zur Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung sowie zu den Wiederholungsprüfungen fest.