Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung AVfV § 7 Gestaltung der Auswahlverfahren Stand: 25.08.2026 Bayern Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerber eine Auswahlprüfung abzulegen und die schulischen Leistungen in bestimmten Fächern (§§ 16 und 18) nachzuweisen, die im Rahmen der nach § 5 geforderten Schulbildung erzielt wurden.