Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung
AVfV§ 8 Nachweis der Schulnoten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/8#abs-1 (1) Die in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Schulnoten sind bis zu einem vom Prüfungsamt jeweils festzusetzenden Termin durch schriftliche oder elektronische Bescheinigung der Schule nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/8#abs-2 (2) Bewerber, bei denen der Nachweis gemäß Abs. 1 nicht bis zum festgesetzten Termin vorliegt, werden unabhängig von der Teilnahme an der Auswahlprüfung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.