Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung

AVfV

§ 8 Nachweis der Schulnoten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/8#abs-1 (1) Die in das Auswahlverfahren einzubeziehenden Schulnoten sind bis zu einem vom Prüfungsamt jeweils festzusetzenden Termin durch schriftliche oder elektronische Bescheinigung der Schule nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/8#abs-2 (2) Bewerber, bei denen der Nachweis gemäß Abs. 1 nicht bis zum festgesetzten Termin vorliegt, werden unabhängig von der Teilnahme an der Auswahlprüfung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

§ 7 § 9