Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung
AVfV§ 5 Zulassung zu den Auswahlverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/5#abs-1 (1) Zum Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn werden auf Antrag Bewerber zugelassen, die die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/5#abs-2 (2) Zum Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn werden auf Antrag Bewerber zugelassen, die die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG, Art. 16 Abs. 1 HföD genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/5#abs-3 (3) Soweit die erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, müssen sie bis zum Zeitpunkt der Einstellung erworben worden sein. Bewerber, die den Nachweis über den geforderten Bildungsabschluss noch nicht führen können, nehmen am Auswahlverfahren unter dem Vorbehalt teil, dass die entsprechenden Vorbildungsnachweise bis zu dem für die Einstellung maßgebenden Zeitpunkt bei der Einstellungsbehörde vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/5#abs-4 (4) Wer zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben würde, soll nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/5#abs-5 (5) Bewerber, die die Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, sollen im Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren angeben, in welcher der in § 1 genannten Fachlaufbahnen und der innerhalb dieser gebildeten fachlichen Schwerpunkte sie in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden wollen.