Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung
AVfV§ 6 Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung
Stand: 25.08.2026
Für die Auswahlverfahren gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.