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§ 7 AVfV (Bayern) — Gestaltung der Auswahlverfahren

Auswahlverfahrensordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerber eine Auswahlprüfung abzulegen und die schulischen Leistungen in bestimmten Fächern (§§ 16 und 18) nachzuweisen, die im Rahmen der nach § 5 geforderten Schulbildung erzielt wurden.