Für die Auswahlverfahren gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
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Für die Auswahlverfahren gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.