Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Wappengesetz
AVWpG§ 7 Größe der Siegel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/7#abs-1 (1) Siegel mit dem großen Staatswappen haben in den Fällen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 WappenG einen Durchmesser von 40 mm, in den übrigen Fällen einen Durchmesser von 35 mm. Siegel mit dem kleinen Staatswappen haben einen Durchmesser von 35 mm.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/7#abs-2 (2) Für besondere Zwecke kann ausnahmsweise ein Siegel mit einem kleineren Durchmesser hergestellt werden.