Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern
WappenGArt 2
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WappenG/2#abs-1 (1) Es steht jedermann frei, das große und das kleine Staatswappen zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung zu verwenden. Jede andere Verwendung der Staatswappen oder von Teilen der Staatswappen ist nur mit Genehmigung der Regierungen zulässig. Der Gebrauch von Erzeugnissen, bei denen die Staatswappen erlaubnisfrei oder erlaubt verwendet wurden, steht jedermann frei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WappenG/2#abs-2 (2) Das große Staatswappen führen
1. der Ministerpräsident, die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die Mitglieder der Staatsregierung für Sonderaufgaben,
2. der Landtag,
3. der Verfassungsgerichtshof,
4. der Oberste Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WappenG/2#abs-3 (3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Führen des großen Staatswappens in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien und in den nachgeordneten Behörden des Obersten Rechnungshofs sowie das Führen des kleinen Staatswappens und die Gestaltung und Verwendung von Dienstsiegeln durch Rechtsverordnung zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch die Zuständigkeit für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 bei einer oder mehreren Regierungen zusammengefasst werden. Der Landtag regelt das Recht zur Wappenführung seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WappenG/2#abs-4 (4) Die besonderen Vorschriften über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern durch die Gemeinden und die Gemeindeverbände bleiben unberührt.