Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Wappengesetz
AVWpG§ 8 Ausführung der Siegel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/8#abs-1 (1) Die Dienstsiegel sind als Prägesiegel (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen. Die Prägesiegel zeigen Wappenbild und Schrift erhaben in Prägung. Das Farbdrucksiegel bringt Wappen und Schrift in dunklem Farbaufdruck.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/8#abs-2 (2) Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder dürfen Stempelplaketten verwendet werden, deren Siegel- und Schriftbild dem Dienstsiegel entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/8#abs-3 (3) An Stelle des Dienstsiegels darf ein Klebesiegel verwendet werden, das die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, enthalten muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/8#abs-4 (4) Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. In diesen Fällen kann auf die Angabe des Dienstsitzes der Behörde oder Stelle verzichtet werden.