Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Wappengesetz
AVWpG§ 6 Dienstsiegel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/6#abs-1 (1) In die Umschrift des Dienstsiegels ist die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, aufzunehmen. Sofern die Behörden oder Stellenbezeichnung das Wort „bayerisch“ nicht enthält, ist im oberen Halbbogen der Umschrift das Wort „Bayern“ anzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/6#abs-2 (2) Führt eine Behörde oder Stelle mehrere Dienstsiegel, so sollen diese fortlaufend nummeriert werden. Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/6#abs-3 (3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/6#abs-4 (4) Für die Umschrift soll modernisierte Antiqua verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/6#abs-5 (5) Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftenreihen bestehen. Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappenbild; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappenbild.