Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 72 Höhe der Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/72#abs-1 (1) Die kommunalen Festbeträge im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen betragen für die Förderung von

1. Tagespflegeeinrichtungen

a) bei Neubau jeweils bis zu 18 410 €,

b) bei Umbau jeweils bis zu 6 140 €,

c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 1 530 €,

2. Nachtpflegeeinrichtungen

a) bei Neubau jeweils bis zu 20 450 €,

b) bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,

c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,

3. Einrichtungen der Kurzzeitpflege

a) bei Neubau jeweils bis zu 26 590 €,

b) bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,

c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,

4. vollstationären Pflegeeinrichtungen

a) bei Neubau jeweils bis zu 23 010 €,

b) bei Umbau jeweils bis zu 15 340 €

für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird. Aufwendungen für die Erstausstattung der Inneneinrichtung sind bei der Förderung von Neu- und Umbau in den jeweiligen Festbeträgen enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/72#abs-2 (2) Bei einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge nach Abs. 1 um jeweils ein Zehntel. Die verminderten Förderbeträge werden auf volle 50 € gerundet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/72#abs-3 (3) Die kommunale Investitionsförderung für Pflegedienste beträgt bis zu 2 560 € je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringt, im Kalenderjahr. Die Investitionspauschale nach Satz 1 soll so bemessen werden, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten damit vollständig gedeckt sind.

§ 71 § 73