Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 71 Förderfähige Aufwendungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/71#abs-1 (1) Förderfähig sind bei Pflegeeinrichtungen die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Ersatz-, Erweiterungs- und Ergänzungsbeschaffung der Inneneinrichtung. Außerdem können in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI gefördert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/71#abs-2 (2) Soweit die Förderung durch Festbeträge erfolgt, ist die Förderung für alle förderfähigen Aufwendungen in den Festbeträgen enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/71#abs-3 (3) Bei Pflegediensten werden die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen gefördert.

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