(1) Die kommunalen Festbeträge im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen betragen für die Förderung von
1. Tagespflegeeinrichtungen
a) bei Neubau jeweils bis zu 18 410 €,
b) bei Umbau jeweils bis zu 6 140 €,
c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 1 530 €,
2. Nachtpflegeeinrichtungen
a) bei Neubau jeweils bis zu 20 450 €,
b) bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,
c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,
3. Einrichtungen der Kurzzeitpflege
a) bei Neubau jeweils bis zu 26 590 €,
b) bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,
c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,
4. vollstationären Pflegeeinrichtungen
a) bei Neubau jeweils bis zu 23 010 €,
b) bei Umbau jeweils bis zu 15 340 €
für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird. Aufwendungen für die Erstausstattung der Inneneinrichtung sind bei der Förderung von Neu- und Umbau in den jeweiligen Festbeträgen enthalten.
(2) Bei einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge nach Abs. 1 um jeweils ein Zehntel. Die verminderten Förderbeträge werden auf volle 50 € gerundet.
(3) Die kommunale Investitionsförderung für Pflegedienste beträgt bis zu 2 560 € je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringt, im Kalenderjahr. Die Investitionspauschale nach Satz 1 soll so bemessen werden, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten damit vollständig gedeckt sind.