Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 73 Verfahren bei staatlicher Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zuständig für die Bewilligung und die weitere Abwicklung der staatlichen Förderung sind die Regierungen. Abweichend von Satz 1 sind, soweit aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung mitgefördert wird, die Landeshauptstadt München sowie die Städte Augsburg und Nürnberg für ihr Gebiet zuständig. Der Antrag auf staatliche Förderung ist bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.

§ 72 § 74