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# § 72 AVSG (Bayern) — Höhe der Förderung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die kommunalen Festbeträge im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen betragen für die Förderung von

1. Tagespflegeeinrichtungen

a) bei Neubau jeweils bis zu 18 410 €,

b) bei Umbau jeweils bis zu 6 140 €,

c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 1 530 €,

2. Nachtpflegeeinrichtungen

a) bei Neubau jeweils bis zu 20 450 €,

b) bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,

c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,

3. Einrichtungen der Kurzzeitpflege

a) bei Neubau jeweils bis zu 26 590 €,

b) bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,

c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,

4. vollstationären Pflegeeinrichtungen

a) bei Neubau jeweils bis zu 23 010 €,

b) bei Umbau jeweils bis zu 15 340 €

für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird. Aufwendungen für die Erstausstattung der Inneneinrichtung sind bei der Förderung von Neu- und Umbau in den jeweiligen Festbeträgen enthalten.

(2) Bei einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge nach Abs. 1 um jeweils ein Zehntel. Die verminderten Förderbeträge werden auf volle 50 € gerundet.

(3) Die kommunale Investitionsförderung für Pflegedienste beträgt bis zu 2 560 € je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringt, im Kalenderjahr. Die Investitionspauschale nach Satz 1 soll so bemessen werden, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten damit vollständig gedeckt sind.

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Zitiervorschlag: § 72 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/72

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