Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 57 Entschädigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/57#abs-1 (1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/57#abs-2 (2) Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale gewährt. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied:

1. bei einem Antrag pro Verfahren

a) 150 € bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,

b) 300 € bei Erledigung durch einen Erörterungstermin nach § 55 Abs. 4 oder in der mündlichen Verhandlung und

c) 600 € bei Erledigung durch Schiedsspruch;

2. bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:

a) 200 € bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,

b) 400 € bei Erledigung durch einen Erörterungstermin nach § 55 Abs. 4 oder in der mündlichen Verhandlung und

c) 800 € bei Erledigung durch Schiedsspruch.

Für die weiteren unparteiischen Mitglieder beträgt die Pauschale:

1. bei einem Antrag pro Verfahren

a) 100 € bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,

b) 200 € bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und

c) 400 € bei Erledigung durch Schiedsspruch;

2. bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:

a) 150 € bei Erledigung ohne Verhandlung,

b) 300 € bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und

c) 600 € bei Erledigung durch Schiedsspruch.

Bei gleichgelagerten Verfahren gilt abweichend von den Sätzen 2 und 3 Folgendes:

1. ab dem zweiten Verfahren beträgt die Pauschale die Hälfte der in den Sätzen 2 und 3 genannten Beträge;

2. die nach Nr. 1 ermäßigte Pauschale kann nur bis einschließlich zum sechsten gleichgelagerten Verfahren geltend gemacht werden; bei allen weiteren gleichgelagerten Verfahren, die innerhalb eines Jahres ab Anhängigkeit des ersten Verfahrens anhängig werden, darf keine weitere Pauschale in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/57#abs-3 (3) Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, erhält das vertretende vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied eine zusätzliche Fallpauschale von 600 €.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/57#abs-4 (4) Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention eine von den Abs. 2 und 3 abweichende Fallpauschale vereinbaren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/57#abs-5 (5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/57#abs-6 (6) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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