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# § 57 AVSG (Bayern) — Entschädigung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale gewährt. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied:

1. bei einem Antrag pro Verfahren

a) 150 € bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,

b) 300 € bei Erledigung durch einen Erörterungstermin nach § 55 Abs. 4 oder in der mündlichen Verhandlung und

c) 600 € bei Erledigung durch Schiedsspruch;

2. bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:

a) 200 € bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,

b) 400 € bei Erledigung durch einen Erörterungstermin nach § 55 Abs. 4 oder in der mündlichen Verhandlung und

c) 800 € bei Erledigung durch Schiedsspruch.

Für die weiteren unparteiischen Mitglieder beträgt die Pauschale:

1. bei einem Antrag pro Verfahren

a) 100 € bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,

b) 200 € bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und

c) 400 € bei Erledigung durch Schiedsspruch;

2. bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:

a) 150 € bei Erledigung ohne Verhandlung,

b) 300 € bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und

c) 600 € bei Erledigung durch Schiedsspruch.

Bei gleichgelagerten Verfahren gilt abweichend von den Sätzen 2 und 3 Folgendes:

1. ab dem zweiten Verfahren beträgt die Pauschale die Hälfte der in den Sätzen 2 und 3 genannten Beträge;

2. die nach Nr. 1 ermäßigte Pauschale kann nur bis einschließlich zum sechsten gleichgelagerten Verfahren geltend gemacht werden; bei allen weiteren gleichgelagerten Verfahren, die innerhalb eines Jahres ab Anhängigkeit des ersten Verfahrens anhängig werden, darf keine weitere Pauschale in Anspruch genommen werden.

(3) Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, erhält das vertretende vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied eine zusätzliche Fallpauschale von 600 €.

(4) Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention eine von den Abs. 2 und 3 abweichende Fallpauschale vereinbaren.

(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

(6) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 57 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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