Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 132 Benutzungsgebühren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/132#abs-1 (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren schulden die Personen, welche die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen oder die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/132#abs-2 (2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 126 Abs. 2. Die Benutzungsgebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/132#abs-3 (3) Zentrale Gebührenabrechnungsstelle für die Erhebung und Festsetzung der Benutzungsgebühren der vorläufigen Unterbringung ist die Regierung von Unterfranken.

§ 131 § 133