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# § 132 AVSG (Bayern) — Benutzungsgebühren

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren schulden die Personen, welche die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen oder die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.

(2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 126 Abs. 2. Die Benutzungsgebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.

(3) Zentrale Gebührenabrechnungsstelle für die Erhebung und Festsetzung der Benutzungsgebühren der vorläufigen Unterbringung ist die Regierung von Unterfranken.

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Zitiervorschlag: § 132 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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