(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren schulden die Personen, welche die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen oder die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.
(2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 126 Abs. 2. Die Benutzungsgebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(3) Zentrale Gebührenabrechnungsstelle für die Erhebung und Festsetzung der Benutzungsgebühren der vorläufigen Unterbringung ist die Regierung von Unterfranken.