Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 131 Betreuung
Stand: 25.08.2026
Die Betreuung der vorläufig untergebrachten Personen erfolgt durch die Regierungen und die Leitung der Einrichtungen. Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und (bei Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen) der Bund der Vertriebenen wirken bei der Betreuung mit.