Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 133 Höhe der Benutzungsgebühren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/133#abs-1 (1) Für die Gebühr bezüglich der vorläufigen Unterbringung gilt § 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/133#abs-2 (2) Für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftrad wird eine Stellplatzgebühr in Höhe von 0,50 € pro Tag, für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Garagenplatzes eine Gebühr in Höhe von 1,20 € pro Tag erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/133#abs-3 (3) Die Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz weiter für den Benutzungsgebührenschuldner oder die Benutzungsgebührenschuldnerin zur Verfügung gehalten werden muss. Wird eine Unterkunft oder eine andere Einrichtung nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, wird die Benutzungsgebühr nach tatsächlichen Tagen der Inanspruchnahme berechnet. Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/133#abs-4 (4) Für die in der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zur Verfügung gestellte Verpflegung gilt § 24 DVAsyl entsprechend.