Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 67 Zeugnis und Nachweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/67#abs-1 (1) Über die bestandene Weiterbildung und die erfolgreiche Teilnahme am Basisunterricht nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/67#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Nachweis über die Inhalte und die Dauer der absolvierten Module, über den Inhalt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie über die nach § 54 angerechneten Qualifikationen.

§ 66 § 68