Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 76 Inhalt und Umfang
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/76#abs-1 (1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/76#abs-2 (2) Die Weiterbildung wird in Form einer Basis- und Aufbauweiterbildung durchgeführt und umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 764 Stunden, davon
1. 460 Basisunterrichtsstunden,
2. 264 Aufbauunterrichtsstunden und
3. ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.