Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 60 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über
1. die Module oder vergleichbare Qualifikationen nach § 54,
2. das Praktikum oder die Hospitation und
3. die Fallbearbeitungen sowie den Projektbericht, die jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.