Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 60 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über

1. die Module oder vergleichbare Qualifikationen nach § 54,

2. das Praktikum oder die Hospitation und

3. die Fallbearbeitungen sowie den Projektbericht, die jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.

§ 59 § 61