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§ 60 AVPfleWoqG (Bayern) — Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über

1. die Module oder vergleichbare Qualifikationen nach § 54,

2. das Praktikum oder die Hospitation und

3. die Fallbearbeitungen sowie den Projektbericht, die jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.