Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 46 Mitwirkung und Mitbestimmung
Stand: 25.08.2026
Die §§ 20 bis 40 gelten für die Bewohnervertretung in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe zusätzlich ein Beirat aus gesetzlichen Vertretern gebildet werden kann, der die Leitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt,
2. bei der Mitgliederzahl gemäß § 24 die Bewohnerschaft die Mehrheit der Mitglieder der Bewohnervertretung stellt und
3. die Amtszeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 vier Jahre beträgt.