Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 30 Amtszeit und Neuwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/30#abs-1 (1) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Bewohnervertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/30#abs-2 (2) Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn die Anzahl ihrer Mitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Zahl gesunken ist oder die Bewohnervertretung mit Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat.

§ 29 § 31