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# § 46 AVPfleWoqG (Bayern) — Mitwirkung und Mitbestimmung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 20 bis 40 gelten für die Bewohnervertretung in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe zusätzlich ein Beirat aus gesetzlichen Vertretern gebildet werden kann, der die Leitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt,

2. bei der Mitgliederzahl gemäß § 24 die Bewohnerschaft die Mehrheit der Mitglieder der Bewohnervertretung stellt und

3. die Amtszeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 vier Jahre beträgt.

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Zitiervorschlag: § 46 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/46

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