Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 24 Zahl der Mitglieder der Bewohnervertretung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/24#abs-1 (1) Die Bewohnervertretung besteht bei in der Regel 6 bis 19 Bewohnerinnen und Bewohner aus einem Mitglied.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/24#abs-2 (2) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung beträgt bei einer regelmäßigen Bewohnerzahl von
1.
20 bis 50 Bewohnerinnen und Bewohner
3,
2.
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohner
5,
3.
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohner
7,
4.
über 250 Bewohnerinnen und Bewohner
9.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/24#abs-3 (3) Bei Bewohnervertretungen mit nur einem Mitglied ist die Wahl einer Person, die nicht in der stationären Einrichtung wohnt, zulässig, wenn die Wahl einer Bewohnerin oder eines Bewohners nicht zustande kommt.