Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 15 Rufsystem

Stand: 25.08.2026

Bayern

Persönliche Wohnräume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden, müssen mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein. In persönlichen Wohnräumen muss das Rufsystem von jedem Bett aus bedient werden können.

§ 14 § 16