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§ 15 AVPfleWoqG (Bayern) — Rufsystem

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Persönliche Wohnräume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden, müssen mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein. In persönlichen Wohnräumen muss das Rufsystem von jedem Bett aus bedient werden können.