Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 16 Eignung der Beschäftigten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Die Eignung für die jeweilige Funktion und Tätigkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG ist durch eine Einarbeitung sicherzustellen.

§ 15 § 17