Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 16 Eignung der Beschäftigten
Stand: 25.08.2026
Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. Die Eignung für die jeweilige Funktion und Tätigkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG ist durch eine Einarbeitung sicherzustellen.