Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 14 Funktionsräume und Gemeinschaftsraum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/14#abs-1 (1) In stationären Einrichtungen müssen in jedem Stockwerk mit persönlichen Wohnräumen Lagerräume und Fäkalienspülräume vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/14#abs-2 (2) In jedem Gebäude sind Therapieräume entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption vorzusehen. Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/14#abs-3 (3) Sanitäre Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen müssen über einen Verbrühungsschutz verfügen. In stationären Einrichtungen muss mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/14#abs-4 (4) Gemeinschaftsräume dienen der Teilhabe und sind entsprechend der fachlichen Konzeption zu gestalten. Besteht eine stationäre Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum zuzuordnen, in dem grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Die Fläche eines Gemeinschaftsraumes darf 20 m 2 nicht unterschreiten.

§ 13 § 15