Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJG§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 16 BayJG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung bleihaltiger Schrote durchführt,
2. entgegen
a) § 12a Lebendfangfallen verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere den festgelegten Fallentypen und Mindestgrößen nicht entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Lebendfangfallen nicht kontrolliert,
b) § 12b Totfangfallen verwendet, die nicht dem festgelegten Fallentyp (Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern – Auslösung auf Zug – ) und den vorgeschriebenen Mindestklemmkräften entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Totfangfallen nicht kontrolliert,
c) § 12c die Verwendung von Schlagfallen nicht vorher der Jagdbehörde anzeigt,
d) § 12d Fangeisen ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen verwendet,
e) § 12e Abs. 1 und 3 Fangeisen ohne das vorgeschriebene Kennzeichen zur Feststellung der Herkunft der Falle verwendet oder Besitzveränderungen nicht unverzüglich der Prüfstelle mitteilt,
3. entgegen § 16 Abs. 2 die Streckenliste nicht ordnungsgemäß führt oder fristgemäß vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung zur Vorlage der Streckenliste nicht nachkommt, soweit die Tat nicht nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BayJG mit Geldbuße bedroht ist,
4. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 den Kopfschmuck des in seinem Jagdrevier erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes nicht bei der öffentlichen Hegeschau vorlegt,
5. entgegen § 17 Abs. 1 Rotwild außerhalb von Rotwildgebieten oder Wildgehegen hegt oder aussetzt,
5a. entgegen § 19 Wild außerhalb der Jagdzeit nicht mit der Jagd verschont,
6. entgegen § 20 eine der dort genannten Tierarten ohne Genehmigung aussetzt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
8. entgegen § 23a Abs. 3 verbotene Futtermittel an Wild verfüttert.