Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 12d Überprüfung der Fangeisen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/12d#abs-1 (1) Die Besitzer haben die Fangeisen vor der erstmaligen Verwendung und in Zeitabständen von fünf Jahren auf ihre Kosten durch die Prüfstelle (§ 12f) prüfen zu lassen. Sie haben den Monat, in dem die Fallen spätestens erneut zu prüfen sind, durch ein Prüfzeichen, das auf dem Hauptfallenkörper der Fangeisen dauerhaft anzubringen ist, nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/12d#abs-2 (2) Das Prüfzeichen ist von der Prüfstelle zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit (Funktionssicherheit) der Falle bestehen, insbesondere die vorgeschriebene Mindestklemmkraft eingehalten wird.

§ 12c § 12e