Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJG§ 12e Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/12e#abs-1 (1) Jedes Fangeisen muß mit einem Kennzeichen versehen sein, das mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft verbunden ist und die Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/12e#abs-2 (2) Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen. Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/12e#abs-3 (3) Besitzwechsel und -verlust von Fangeisen sind durch deren bisherige Besitzer unverzüglich der Prüfstelle mitzuteilen.