Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 12c Anzeigepflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl und Art der Fallen,

2. Kennzeichen der Fangeisen (Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG, § 12e),

3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.

Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.

§ 12b § 12d