Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJG§ 11 Ausübung der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern
Stand: 25.08.2026
Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 AVBayJG →
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