Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

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§ 11 Ausübung der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Entscheidungen

Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten.

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