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AVBayHIG

§ 44 Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/44#abs-1 (1) Abweichend von Art. 22 Abs. 3 Satz 4 und 6 BayHIG sowie Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHIG gehört die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst zusätzlich der Hochschulleitung als stimmberechtigtes Mitglied an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/44#abs-2 (2) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Hochschulrat über die wesentliche Änderung, die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen. Sonstige Änderungen von Studiengängen beschließt allein der Senat. Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/44#abs-3 (3) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist in begründeten Ausnahmefällen eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/44#abs-4 (4) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/44#abs-5 (5) Abweichend von Art. 66 Abs. 5 Satz 8 BayHIG ist der Senat nicht verpflichtet, zu Berufungsvorschlägen Stellung zu nehmen.

§ 43 § 45