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# § 44 AVBayHIG (Bayern) — Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Art. 22 Abs. 3 Satz 4 und 6 BayHIG sowie Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHIG gehört die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst zusätzlich der Hochschulleitung als stimmberechtigtes Mitglied an.

(2) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Hochschulrat über die wesentliche Änderung, die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen. Sonstige Änderungen von Studiengängen beschließt allein der Senat. Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist in begründeten Ausnahmefällen eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.

(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(5) Abweichend von Art. 66 Abs. 5 Satz 8 BayHIG ist der Senat nicht verpflichtet, zu Berufungsvorschlägen Stellung zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 44 AVBayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/44

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