Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 43 Technische Hochschule Augsburg
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/43#abs-1 (1) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen. Der Beschluss über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bleibt dem Hochschulrat vorbehalten. Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/43#abs-2 (2) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG regelt die Grundordnung eine weitere Bestellung der Mitglieder des Hochschulrats nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG über insgesamt acht Jahre hinaus.