Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
AVBayFiG§ 26 Einlassen von Wassergeflügel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/26#abs-1 (1) Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende darf Wassergeflügel in Fischwasser nicht eingelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/26#abs-2 (2) Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. Das Einlassen von Wassergeflügel in solche Gewässer bedarf der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten.