Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 25 Fischnährtiere

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/25#abs-1 (1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu befürchten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/25#abs-2 (2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/25#abs-3 (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/25#abs-4 (4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.

§ 24 § 26