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§ 26 AVBayFiG (Bayern) — Einlassen von Wassergeflügel

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende darf Wassergeflügel in Fischwasser nicht eingelassen werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. Das Einlassen von Wassergeflügel in solche Gewässer bedarf der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten.